Satzung
In der gültigen Fassung vom 6. Oktober 2015.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „GBS-Kassel e.V. – im Förderkreis der Giordano Bruno Stiftung“.
2. Er hat seinen Sitz in Kassel.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
2. Der Verein verbreitet und fördert einen modernen evolutionären Humanismus auf konsequent säkularer Grundlage und setzt sich somit insbesondere für die Entflechtung von Staat und Religion sowie den Abbau religiöser Privilegien ein. Er fühlt sich der Volksbildung, der Popularisierung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Der Verein vertritt ein naturalistisches Weltbild und fördert dessen Verbreitung.
Der Verein ist orientiert sich an den Zielen und dem Zweck der Giordano-Bruno-Stiftung.
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
3. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht insbesondere durch
a) die Recherche aktueller Forschungsergebnisse aus dem Bereich der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften,
b) die Durchführung öffentlicher Vorträge von Referenten aus den oben genannten Bereichen, die ihre wissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse interessierten Menschen allgemein verständlich vermitteln,
c) die Durchführung von Tages- und Wochenendseminaren zu Themen des säkularen Humanismus
d) die Durchführung von Informationsständen, Filmvorführungen und Podiumsdiskussionen, durch die wir auf wissenschaftliche Erkenntnisse aufmerksam machen, welche sich den Ideen der Aufklärung, des Humanismus, des Naturalismus und des Säkularismus widmen,
e) Hinweise auf wissenschaftliche Publikationen und öffentliche Veranstaltungen auf der Homepage des Vereins,
f) die Erstellung von Broschüren und Flyern, die darauf zielen, konfessionsfreie Menschen über ihre Rechte zu informieren und über die Möglichkeiten, diese Rechte einzufordern,
g) das Einreichen und Unterstützen von Petitionen, um Rechte konfessionsfreier Menschen einzufordern,
h) die Unterstützung von Initiativen, die eine humanistisch fundierte und säkulare Lebensbegleitung anbieten.
i) regelmäßige Treffen, die dem persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausch interessierter Menschen und ihrer Vernetzung zur gegenseitigen Unterstützung dienen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Giordano Bruno Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag in den Verein bedarf der Schriftform. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Der Vorstand hat auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung über abgelehnte Aufnahmeanträge zu informieren und seine wesentlichen Ermessensgründe darzulegen.
2. Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe, Fälligkeit Zahlungsfristen, Zahlungserinnerungs- und Mahnungsmodalitäten sowie mögliche Ausnahmeregelungen in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. Sie ist nicht vererbbar.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorstand. Eine Austrittserklärung per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse des Vereins gilt als an den ersten oder zweiten Vorstand gerichtet. Er bedarf der Schriftform und wird mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Zustellung erfolgt, wirksam. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge auf das laufende Geschäftsjahr werden weder vollständig noch anteilig zurückerstattet.
b) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
I. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
II. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
III. wegen Beitragszahlungsverzuges, sowie
IV. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist im Falle von Ziff. 1 und Ziff. 2 binnen drei Wochen nach Zustellung die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Ein Ausschluss nach Ziff. III ist erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich. Auch bei Ausschluss ist die vollständige oder anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen.
§ 6 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit Beschluss benannt werden. Diese haben die Rechte aktiver Mitglieder, nicht jedoch ihre Pflichten. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft auch verleihen.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Wahltages. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nachfolgers aus. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
5. Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Vor Abschluss von Verträgen oder Verpflichtungen, die eine aus dem Vereinsvermögen finanziell nicht gedeckte Verbindlichkeit begründen, ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
7. Vor Abschluss eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins bei der Ausübung seiner Tätigkeit beinhaltet, hat der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten.
8. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Sind beide verhindert, ist jedes weitere Vorstandsmitglied zur Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
Die Frist beginnt mit der Zustellung nach § 12. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Post.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, von denen einer alleinvertretungsberechtigt ist, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des dritten Vorsitzenden. Über die Sitzung hat der berufene Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem die Sitzung einberufenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Ebenso sind moderne Kommunikationsverfahren zulässig, die jedoch protokolliert werden müssen.
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§ 9 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, welche aus zwei Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Mitgliedschaft in der Revisionskommission ist für höchstens drei aufeinander folgende 2-jährige Amtsperioden zulässig. Nach Unterbrechung der Amtszeit für mindestens eine Wahlperiode ist die Mitgliedschaft in der Revisionskommission erneut für drei Amtsperioden möglich.
3. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sowie Grundmittel, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
4. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte sowie bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschluss der Gebührenordnung;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
g) Vorschlagsrecht und Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
3. Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es unter den Bedingungen des § 12 an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gesendet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
6. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden Bestimmung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
a) auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder,
b) wenn das Interesse des Vereins oder besondere Umstände es erfordern, sowie
c) auf Verlangen eines Mitglieds der Revisionskommission.
8. Die Einberufungsfrist beträgt dann 14 Tage.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder wenn dieser ebenfalls verhindert ist von dem 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins, sowie für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig und gleichzeitig die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei nochmals gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13. Wahlen für Organe des Vereins sind nur auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
14. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
15. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Möchte ein Mitglied die Einladung per Post erhalten, hat das Mitglied dies ausdrücklich auf dem Aufnahmeantrag anzugeben. Gründungsmitglieder müssen dies dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach der Gründungsversammlung mitteilen.
§ 11 Vereinstreffen
1. Vereinstreffen sind keine Mitgliederversammlungen.
2. Sie sollen regelmäßig stattfinden. Der Termin ist spätestens am Ende eines Vereinstreffens für das jeweils nächste festzulegen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand.
3. Die Einladung zu Vereinstreffen erfolgt per E-Mail oder über die Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins.
§ 12 Zustellung
Als zugestellt gelten Postsendungen und E-Mails mit Ablauf des übernächsten auf den Absendungstag folgenden Tages. Durch ordnungsgemäße Übergabe von Postsendungen an einen gewerbsmäßigen Beförderungsdienst oder durch ordnungsgemäße Absendung von E-Mails wird der Absender entlastet. Die Gefahr des Untergangs der Sendung auf dem Transport- oder Übermittlungsweg trägt der Empfänger.