Beitragsordnung

gemäß Satzung vom 18.10.2011 § 5, Punkt 2.
„Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe, Fälligkeit Zahlungsfristen, Zahlungserinnerungs- und Mahnungsmodalitäten sowie mögliche Ausnahmeregelungen in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.“

1. Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Jahresbeitrag

20 Euro. Ermäßigter Beitragssatz 10 Euro.

3. Definition "Ermäßigter Beitragssatz"

Der ermäßigte Beitragssatz gilt auf Antrag beispielsweise für:
    - Schüler
    - Studenten
    - Auszubildende
    - Bundesfreiwilligendienst-leistende
    - Arbeitslose
    - Schwerbehinderte ab 50%
    - Mitglieder von: IBKA, GWUP, BfG, HVD
Der Vorstand entscheide mit einfacher Mehrheit über die Gewährung des ermäßigten Beitragssatzes.

4. Familienbeitrag (Gestrichen)

5. Kumulierung von Beitragsnachlässen

Sind nicht möglich.

6. Freiwilligenbeitrag

Es steht jedem Mitglied frei einen freiwillig höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

7. Beitragsstichtag

ist der 1.3. eines Jahres. Erstmals regulär 1.3.2012.

8. Zahlungsverzug

Das Mitglied ist im Zahlungsverzug, wenn es nicht binnen 2 Wochen nach dem Beitragsstichtag seinen Beitrag entrichtet hat.

9. Vergünstigungen für zahlende Mitglieder (Gestrichen)